Der Begriff Eigenheimzulage wurde in der Zeit um 1994/1995 geprägt als die zu dieser Zeit eingesetzte Regierung eine staatliche Subventionierung ermöglichte. Privatpersonen konnten in der Zeit zwischen dem 26.10.1995 und 31.12.2005 eine Förderung für selbstgenutze Immobilien erhalten.
Für die Eigenheimzulage gab es als Rechtsgrundlage ein Eigenheimzulagengesetz, welche die Förderhöhe, Förderwürdigkeit und weitere Modalitäten regelte. Es ist anzunehmen, dass es analog dazu für das geplante Baukindergeld ebenfalls ein Baukindergeldgesetz geben wird.
Ziele
Mit der Eigenheimzulage Förderung sollten verschiedene Ziele verfolgt werden. So gab es eine vorhergehende steuerrechtlicheFörderung für eigengenutzte Immobilien. Es gab bis zur Einführung der Eigenheimzulage die Möglichkeit die Immobilie als Abzug von der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu nutzen. Dies wurde in diesem Zuge umgestellt, sodass eine Förderung progressionsunabhängig wurde.
Gleichzeitig wurde das Ziel verfolgt eine familienbezogene Förderung zu kreieren sowie die Ansparförderung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz zu verbessern.
Voraussetzungen
Um die Eigenheimzulage zu erhalten gab es Einkommensgrenzen, welche die Zuteilung der Förderung steuern sollten. So gab es eine Einkommensgrenze bei Alleinstehenden von 70.000€/Jahr, bei Ehepartnern von insgesamt 140.000€ (2x 70.000€) sowie einen Freibetrag von 30.000€ je Kind. Dies war im Eigenheimzulagengesetz §5 geregelt. Maßgeblich für die Bemessung der Einkünfte war das Vorjahr, sowie das erste Jahr in welchem die Zulagen gewährt wurden.
Im Vergleich dazu der Vorschlag der Baukindergeldförderung 2017/2018:
Eigenheimzulage | Baukindergeld | |
---|---|---|
Freibetrag je Kind | 30.000€ | 15.000€ |
Einkommensgrenze | 70.000€ (1 Person) 140.000€ (2 Personen) | 75.000€ (Je Haushalt) |